Was ist ein Schutzraum?
Ein Schutzraum ist eine unterirdische bauliche Anlage im Kellergeschoss eines Gebäudes. Schutzräume (umgangssprachlich auch «Luftschutzkeller») dienen dem Schutz der Bevölkerung vor bewaffneten Konflikten, können aber auch bei natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen Schutz bieten. Der Grossteil der Bevölkerung wohnt in Gebäuden mit eigenen Schutzräumen. Falls sich kein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet, stehen öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung in der Nähe zur Verfügung. Konstruktion und Ausrüstung der Schutzräume sind standardisiert und ergeben sich aus technischen Weisungen.
Schutz bei bewaffnetem Konflikt
Schutzräume sind primär für den Fall eines bewaffneten Konflikts konzipiert. Schutzräume müssen der Wirkung moderner Waffen standhalten, d. h. vor allem Schutz gegen ABC-Kampfstoffe und Nahtreffer konventioneller Waffen bieten.
Jeder und jedem ein SchutzplatzIn der Schweiz gilt der Grundsatz «jeder Einwohnerin und jedem Einwohner ein Schutzplatz»: In rund 370’000 privaten und öffentlichen Schutzräumen sind rund neun Millionen Schutzplätze vorhanden. Dies entspricht einem Deckungsgrad von über 100 Prozent, wobei jedoch kantonale Unterschiede und örtliche Lücken bestehen.
Ausrüstung der Schutzräume
Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Die Ausrüstung eines Schutzraums beinhaltet heute in der Regel Liegestellen und Trockenklosetts.
Anordnung zum Schutzraumbezug
Die Behörden verfolgen und beurteilen kontinuierlich die Entwicklung der sicherheitspolitischen Lage. Zeichnet sich ein bewaffneter Konflikt in der Schweiz oder im grenznahen Ausland ab, werden der Bevölkerung vorsorglich die Schutzräume zugewiesen. Schutzräume müssen innerhalb von fünf Tagen betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können. Ziel ist, dass genügend Zeit vorhanden ist, um die Schutzräume geordnet beziehen zu können.
Vorbereiten der Schutzräume
Die Schutzräume sind auf Anordnung hin auszuräumen und – allenfalls unter Anleitung des Zivilschutzes – einzurichten. Mit Ausnahme der technischen Installationen (Belüftungssystem, Beleuchtung) muss grundsätzlich alles Material entfernt werden. In den Räumen unmittelbar neben und über dem Schutzraum darf kein brennbares Material gelagert werden. Zudem sollen die an den Schutzraum angrenzenden unterirdischen Räume für Vorräte und Gegenstände genutzt werden, die zum Überleben wichtig sind, aber nicht im Schutzraum Platz finden.
Zuweisung der Schutzplätze
Die Kantone bzw. Gemeinden sind angehalten, die Zuweisung der Bevölkerung zu den Schutzräumen zu planen und regelmässig zu aktualisieren. Die Zuweisungsplanung wird dann bekanntgegeben, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert. Die Gemeinden und Kantone können über verschiedene Kanäle informieren, etwa auf Websites, mittels Aushängen, auf postalischem Weg und/oder direkt vor Ort (etwa mit Unterstützung des Zivilschutzes). Bei Anordnung des Schutzraumbezugs, d. h. wenn es gilt, sich im Schutzraum einzurichten, begibt sich die Bevölkerung in diejenigen Schutzräume, die ihr die Gemeinde oder der Zivilschutz vorgängig zugewiesen hat.
Bezug der Schutzräume
Es gilt zu unterscheiden zwischen dem vorsorglichen Bezug der Schutzräume und dem Aufsuchen der Schutzräume bei akuter Gefahr. Der Notvorrat (insbesondere Getränke und haltbare Lebensmittel) kann zu einem grossen Teil frühzeitig im oder beim Schutzraum gelagert werden. Auch im Schutzraum gilt: Grundsätzlich sollte die Bevölkerung in der Lage sein, sich während mehrerer Tage ohne externe Unterstützung verpflegen zu können. Vor Verlassen der Wohnung bei Gefahr sind folgende Punkte zu beachten:
Anweisungen der Behörden befolgen
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- Notgepäck (inkl. persönliche Dokumente) vorbereiten
- Batteriebetriebenes UKW-Radio und Ersatzbatterien bereitstellen
- Lebensmittel (inkl. Spezial- und Säuglingsnahrung) und Medikamente vorbereiten
- Fenster und Türen schliessen, elektrische Geräte ausschalten, Gasleitungen schliessen und offene Feuer (Cheminées, Kerzen) löschen
- Hausbewohnerinnen und -bewohner informieren und allenfalls unterstützen
- Haustiere bestmöglich unterbringen sowie mit Wasser und Futter versorgen
- Schliessen von Panzertüre und Panzerdeckel sowie Inbetriebnahme des Belüftungsgeräts auf Anordnung der Behörden
Schutzraumbaupflicht
Die Schutzraumbaupflicht gilt weiterhin, insbesondere um die Lücken in der Schutzrauminfrastruktur zu füllen und der Zunahme der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Heute steht aber nicht mehr der Bau von Schutzräumen im Vordergrund, sondern die Werterhaltung der bestehenden Infrastruktur. Wichtig dazu sind Unterhalt und Erneuerung.
Bau neuer Schutzräume
Wenn in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, müssen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume erstellen, ausrüsten und unterhalten. Allerdings müssen Schutzräume grundsätzlich nur noch bei grösseren Überbauungen erstellt werden (ab 38 Zimmern bzw. 25 Schutzplätzen). Ausnahmen davon sind in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern möglich. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
Zuständigkeiten und Finanzierung
Die Steuerung des Schutzraumbaus erfolgt durch die Kantone. Der Bund erlässt dazu die notwendigen Vorgaben. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen die Kosten für die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt der Schutzräume. Die öffentlichen Schutzräume der Gemeinden werden mit den Ersatzbeiträgen finanziert. Zudem können die Ersatzbeiträge für die Erneuerung von privaten Schutzräumen und für weitere Zwecke wie die periodische Schutzraumkontrolle verwendet werden.
Nutzung im Alltag
Der Schutzraum kann im Alltag beispielsweise als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum oder Archiv genutzt werden. Bei dieser zivilschutzfremden Nutzung sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen, Brandschutz usw. zu beachten, und es dürfen keine Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden. Projekte für bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen sind von den zuständigen Behörden bewilligen zu lassen.
Unterhaltspflicht
Die Eigentümerin, der Eigentümer ist verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen und den Schutzraum und seine Einrichtungen zugänglich zu halten. Dies insbesondere für die periodischen Kontrollen der Behörden (mindestens alle zehn Jahre). Die einfachen Unterhaltsarbeiten beinhalten etwa die Reinigung des Schutzraums und des Notausgangs. Seltenere Wartungsarbeiten an den technischen Einrichtungen haben Spezialisten durchzuführen.
Kluger Rat – Notvorrat
Lebensmittel und andere Verbrauchsgüter werden täglich über ein gut funktionierendes Verteilersystem transportiert. Fällt dieses Transportsystem aufgrund blockierter Strassen oder aus anderen Gründen aus, können kleinere Ortschaften innert kurzer Zeit von der Lebensmittelversorgung abgeschnitten werden. Man geht heute davon aus, dass ein Versorgungsunterbruch zwar nicht Monate, aber doch mehrere Tage andauern könnte. Deshalb empfiehlt die wirtschaftliche Landesversorgung, einen Vorrat für rund eine Woche zu halten.
Die Broschüre «Kluger Rat – Notvorrat» erklärt, was in den Vorrat gehört. Sie können das Dokument hier herunterladen:
Medienmitteilung, 28.4.2023
Konzept Schutzraumbauten
Schreiben zur Präzisierung der medialen Berichterstattung betreffend Konzept Schutzbauten.
Quelle: www.babs.admin.ch
Weitere Infos und Antworten zu häufigen Fragen finden Sie auf:
https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/sicherheitsdirektion/militar-bevolkerungsschutz/faq-schutzraum-und-notvorrat